SATZUNG
Verein „ohne Rechtsaußen“ e.V.
Satzung für einen gemeinnützigen eingetragenen Verein namens „ohne Rechtsaußen“
§ 1 Name und Sitz
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann „ohne Rechtsaußen e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Crailsheim. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist es, einen gesamtgesellschaftlichen Konsens auf Grundlage eines aufgeklärten Humanismus zu fördern. Dieser Humanismus dient als Leitbild für die kritische Bildungs- und Aufklärungsarbeit mit Anti-Wissenschaftlichkeit, wie sie sich in Verschwörungsideologien zeigt, sowie mit menschenfeindlichen Ideologien wie Rassismus, Antisemitismus und Anti-Feminismus. Der Verein setzt sich für sexuelle Selbstbestimmung, feministische Werte und eine solidarische Haltung gegenüber dem Existenzrecht Israels ein.
Darüber hinaus engagiert sich der Verein für die gesellschaftliche Teilhabe und Integration von Menschen mit Fluchthintergrund, indem er Räume für Begegnung und Austausch schafft, die ein solidarisches und inklusives Miteinander fördern. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Sportveranstaltungen, Konzerte, Kunst-, Kultur- und Bildungsveranstaltungen sowie durch Aufklärungs- und Diskussionsformate zu den genannten Themen verwirklicht.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede unbeschränkt geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss drei Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen. Eine grobe Verletzung liegt insbesondere vor, wenn:
- der Mitgliedsbeitrag trotz einmaliger Mahnung nicht gezahlt wird, oder
- das Mitglied durch Handlungen oder Äußerungen den in § 2 aufgeführten Zielen des Vereins entgegenwirkt oder diese missachtet.
Vor einem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie bestimmt Versammlungsleitung und Protokollführung. Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse. Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks, Umwandlung sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Der Vorstand muss auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
• Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands und der
Kassenprüfung
• Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den
Vereinshaushalt
• Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
• Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren
Berichte
• Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich
zu zahlenden Beiträge regelt
§ 6 Der Vorstand
Der vertretungsberechtigte Vorstand nach § 26 BGB besteht aus einer Person. Die Mitgliederversammlung wählt einen Stellvertreter, der den Vorstand in Abwesenheit vertritt. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder. Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstand vorzeitig aus, kann der verbleibende Vorstand einen Ersatzvorstand für die verbleibende Amtszeit bestimmen. Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung oder eine Aufwandspauschale erhalten. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen. Der Vorstand lädt schriftlich (per Post, Fax oder Email) zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 7 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Kassenprüfer, diese muss nicht Mitglied des Vereins sein. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse und der Satzungsbestimmungen. Näheres kann eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Prüfungsordnung regeln.
§ 8 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Aufbaugilde Franken gGmbH Crailsheim, mit dem besonderen Verwendungszweck Tafel Crailsheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Crailsheim, den 10.01.2025
Die Satzung zum Ausdrucken als PDF gibt's hier.